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KISUM e. V.
Satzung
Satzung des Vereins „KISUM e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KISUM Musik e.V.“ mit Sitz in Weimar. Der Verein wurde am 22.10.2014 neu gegründet und ist unter dem Registerzeichen VR 131357 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 2 Zweck
(1) Ziel der Arbeit des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendlichen nach dem Sozialgesetzbuch VIII, Kapitel 1 und 2.
(2) Der Verein widmet sich dabei insbesondere der Förderung von musikalischen Projekten, Konzerten, Studienfahrten und Austauschprogrammen zur Förderung besonderer musikalisch begabten Schülerinnen und Schülern.
(3) Der Verein ist Träger der Musikschule KISUM - TREFF WEIMAR und arbeitet dazu mit dessen Leitung, Lehrkräften und Schülereltern, mit den zuständigen Behörden und Kulturinstitutionen zusammen.
(4) Der Verein geht aus dem am 10.10.1999 gegründeten KISUM e.V. hervor.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bezieht der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen seiner Veranstaltungen, Mitteln aus Sponsoring sowie aus Fördermitteln.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Über eine Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Basis dessen ist ein schriftlicher Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss ist möglich. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands bei Verstößen gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins. Gegen den Ausschluss kann binnen vierzehn Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die hauptamtliche Musikschulleitung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage zuvor durch den Vorsitzenden. Der Einladung liegt ein Vorschlag zur Tagesordnung bei.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an- durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder wenn mindestens 30 Prozent aller Mitglieder dies fordern.
(5) Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
- Diskussion des Geschäftsberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschlüsse zu Vorlagen des Vorstands, u.a. zur Beitragsordnung
- Wahl des Vorstands
- Änderung der Satzung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Direktor der Musikschule ist Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung nachgewählt.
(4) Das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Musikschulleitung wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Vorstand vertritt im Verhältnis zur Musikschulleitung den Verein. Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Beschränkungen des § 181 BGB.
§ 9 Haftung
(1) Die Musikschulleitung haftet nach § 26 BGB.
(2) Die Musikschulleitung ist hauptamtlich angestellt. Sie erhält eine Vergütung, die in den Anstellungsverträgen vereinbart ist.
§ 10 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzen. Den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder des Vereins angehören.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Musikschulleitung erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Dieser ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Steuerberater oder eine ihm gleichgestellte zur Neutralität verpflichtete Person zu prüfen. Dieser wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr ausgewählt und bestellt. Eine mehrfache Auswahl des gleichen Wirtschaftsprüfers ist möglich. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es wird in diesem Falle dem Landesmusikrat Thüringen e.V. überschrieben. Dieser hat das Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2022 neu gefasst und tritt damit in Kraft.